- Ausstellungsschutz
- Ausstellungsschutz,besonderer Schutz für Erfindungen, Muster (Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) und Marken, die auf bestimmten Ausstellungen gezeigt werden. Binnen einer Frist von sechs Monaten nach der dortigen Zurschaustellung können Erfindungen ohne Beeinträchtigung des Neuheitserfordernisses beim Deutschen Patentamt angemeldet werden (§ 3 Absatz 4 Nummer 2 Patentgesetz). Muster genießen zusätzlich nach dem Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen den Zeitrang der erstmaligen Zurschaustellung (Ausstellungspriorität). Entsprechendes gilt für Marken (§ 35 Marken-Gesetz).
Universal-Lexikon. 2012.